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Statuten Art.1 – NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen „GRUPA BALARINS DE GHERDËINA
URTIJËI“ und ist von unbegrenzter Dauer. Er hat seinen Sitz in St.Ulrich,
Reziastr. 1. Art.2 – ZIEL
UND ZWECK Ziel und Zweck der Volkstanzgruppe ist die Erhaltung von
Brauchtum und überliefertem Volksgut, das sich in Gesang, Musik, Volkstanz
und dem Tragen der traditionellen Grödner Tracht äußert. Dieser Zweck soll erreicht werden durch: a) Pflege der
Kameradschaft in der Gruppe b) Regelmäßige
Probentätigkeit c) Heranbildung
von Jungtänzern d) Mitwirkung
bei Festen, Feiern und anderen Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft. Art.3 –
VEREINSVERMÖGEN Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch, demokratisch und
nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die zur Erreichung der Vereinsziele
notwendigen Geldmittel werden aufgebracht durch: a) Einnahmen
aus Veranstaltungen b) Beiträge
öffentlicher Ämter c) Verschiedene
Spenden Art.4 –
MITGLIEDER - EHRENAMTLICHKEIT Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nachdem diese 6 (sechs)
Monate aktiv in der Gruppe mitgewirkt haben. Alle Ämter und Funktionen im Verein müssen freiwillig und
ehrenamtlich ausgeübt werden. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die
für den Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlichen Kosten,
ersetzt werden, allerdings letztere nur in dem von Vereinsausschuss
festgelegten Ausmaß. Art.5 –
PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER Die Mitglieder sind verpflichtet an den Proben, Auftritten und
allen anderen Veranstaltungen, an welchen der Verein mitwirkt, pünktlich zu
erscheinen und teilzunehmen, Kameradschaft zu halten und den Vereinsobmann
sowie den Tanzleiter bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben tatkräftig zu
unterstützen . Mitglieder haben das Ansehen des Vereines und des Volkstanzes
jederzeit zu wahren. Sie sind verpflichtet den Bestimmungen dieser Statuten
Folge zu leisten und alles zu unterlassen , was zu einer Schädigung des
Ansehens des Vereins führen könnte. Die Leistungen werden ehrenamtlich
erbracht. Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung aktives und passives
Stimmrecht und ist berechtigt am jährlichen Herbstausflug teilzunehmen, wenn
es mindestens an 3 (drei) Auftritten in diesem Jahr teilgenommen hat.
Außerdem ist es verboten die Tänze und Schuhplattler an anderen
Privatpersonen oder Vereinen beizubringen (ohne ausdrücklichem Erlaubnis des
Vereinsausschusses!) Art.6 –
TRACHTEN Die vom Verein zur Verfügung gestellten Trachten müssen in sauberem
und gutem Zustand erhalten werden. Die Mitglieder müssen die Anweisungen der
Trachtenwarte beim anziehen und tragen der Tracht befolgen. Bei Austritt
eines Mitgliedes muss diese unverzüglich und vollständig dem Verein
zurückgegeben werden. Art.7 –
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch
freiwilligen Austritt b) Durch
Ausschluss aus dem Verein Wenn sich ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen und die
Kameradschaft verhalten hat, die Beschlüsse
der Vollversammlung oder des Ausschusses missachtete, dem Ansehen und den
Interessen des Vereines schadete, 6 (sechs) Monate unbegründet der aktiven
Gruppenarbeit fern bleibt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss wird vom Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das
betroffene Mitglied kann dagegen innerhalb von 8 (acht)Tagen an die
Vollversammlung Einwand einlegen. Die Vollversammlung beschließt in der Folge
endgültig. Art.8 –
ORGANE DES VEREINS Die Organe des Vereins sind: a) Die
Vollversammlung der Mitglieder b) Der
Ausschuss Art.9 – DIE
VOLLVERSAMMLUNG Die Vollversammlung ist die Versammlung aller
stimmberechtigter Mitglieder des Vereins. Sie ist vom Ausschuss zu
bestimmenden Ort und Zeitpunkt mindestens 8 (acht) Tage vorher mittels
schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Vollversammlung, ist bei Anwesenheit der Hälfte plus eins
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Ergibt sich eine weitere
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsobmannes (Gruppenleiter).
Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der
Anzahl der Anwesenden gültig. Beschlüsse über Änderungen dieser Statuten können nur gefasst
werden, wenn dies auf der Tagesordnung steht, mindestens ¾ (drei Viertel) der
Mitglieder anwesend sind und die Hälfte plus eines der anwesenden Mitglieder
dafür stimmen. Zur Auflösung des Vereins braucht es jedoch eine
Stimmenmehrheit von ¾ (drei Viertel) der Mitglieder. Wahlen sind mit Stimmzettel durchzuführen. Wahlvorschläge
können durch jedes stimmberechtigte Mitglied eingebracht werden. Außerdem ist
die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies für notwendig gehalten oder wenn
dies von wenigstens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder unter Angabe der Gründe
verlangt wird. Art.10 –
AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme
des Jahrestätigkeitsberichtes b) Entgegennahme
und Genehmigung des Rechnungsabschlusses c) Ehrung
verdienter Mitglieder d) Beschlussfassung
über allgemeine Angelegenheiten auf Grund der Tagesordnung e) Neuwahlen
des Vereinsausschusses f) Abänderung
von Statuten g) Auflösung
des Vereins Art.11 –
VEREINSAUSSCHUSS Der Vereinsausschuss wird wie im Art. 9 vorgesehen von den
aktiven Mitgliedern gewählt. Er besteht aus 7 (sieben)Mitgliedern, welchen
von der Vollversammlung folgende Aufgaben übertragen werden: 1) Obmann 2) Tanzleiter 3) Schriftführer 4) Kassier 5) 1.Trachtenwart 6) 2.Trachtenwart 7) Magazinär Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben 2 (zwei) Jahre im
Amt und sind wieder wählbar. Vor der fälligen Neuwahl stellen alle Ausschussmitglieder Ihr
Amt zur Verfügung. Der Vereinsausschuss ernennt zur Durchführung der notwendigen
Neuwahlen mindestens 2 (zwei) Stimmzähler. Diese Stimmzähler bestehen aus: a) Obmann der
„Lia Natura y Usanzes“ b) Obmann des
Trachtenvereins St.Ulrich c) Bürgermeister
oder Vertreter der Gemeinde St.Ulrich Art.12 –
AUFGABEN DES VEREINSAUSSCHUSSES Dem Vereinsausschuss obliegen: a) Die Aufnahme
(laut Art.4) und der Ausschluss der Mitglieder (laut Art.7) b) Die
Organisation des Vereinslebens c) Die
Organisation von Veranstaltungen, Aufführungen, Volkstanzfesten, geselligen
Zusammenkünften, usw. d) Die
Verwaltung des Vereinsvermögens e) Festlegung
des Termins zur Abhaltung der Vollversammlung f) Festlegung
des Termins und Ortes des jährlichen Herbstausfluges g) Die Aufnahme
von Kontakten mit Behörden, Körperschaften und Privatpersonen Zwecks
Gewährung von Subventionen und Beiträgen h) Die
Ergreifung von Initiativen, welche dem Vereinszweck, dem Ansehen des Vereins
oder der Werbung für diesen dienlich sind. Der Ausschuss wird vom Vereinsobmann (Gruppenleiter)
einberufen, so oft dieser es für notwendig hält. Der Ausschuss ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von der Hälfte plus eins der
Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vereinsobmannes (Gruppenleiter). Art.13 –
AUFGABEN DER AUSSCHUSSMITGLIEDER Der Vereinsobmann: Dieser ist der offizielle Vertreter des Vereins; er führt den
Vorsitz bei der Vollversammlung und bei den Ausschusssitzungen. Alle vom
Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift. In
finanziellen Angelegenheiten müssen die entsprechenden Schriftstücke vom
Kassier gegengezeichnet werden. Der Obmann und der Kassier sind ermächtigt im
Namen des Vereins Beiträge und Subventionen von Körperschaften, Behörden und
Privatpersonen anzunehmen und zu quittieren. Der Tanzleiter: Dem Tanzleiter obliegt die tänzerische Betreuung der Gruppe,
er sorgt für ein genaues einlernen und vorführen der Tänze. Er leitet die
Proben und entscheidet über die Tänze, die bei öffentlichen Auftritten vorgeführt
werden. Der Schriftführer:
Dieser ist für die Korrespondenz des Vereins verantwortlich.
Er führt bei allen Versammlungen und Sitzungen Protokoll und sorgt für eine
geordnete Aufbewahrung derselben. Er führt die Mitgliederliste und sorgt für
termingerechte Ehrungen von langjährigen und verdienten Mitgliedern. Er
Pflegt das Vereinsfotoalbum und liest bei der Vollversammlung den
Jahresbericht vor. Der Kassier: Der Kassier sammelt die Vereinseinnahmen. Er führt Rechnung
über das Vereinsvermögen, besorgt auf Anordnung des Ausschusses die Ausgaben,
erstattet dem Ausschuss Bericht über den Vereinskassastand und legt der
Vollversammlung die ordentlich belegte Jahresrechnung vor. Die Trachtenwarte: Diese verwahren die Trachten; sorgen dafür, dass alle
Trachtenteile, welche an den Mitgliedern verteilt worden sind, registriert
werden, und halten lagernde Trachten in Ordnung. Sie kontrollieren dass die
Tracht korrekt getragen wird und tragen dem Ausschuss jährlich die
Investitionsmöglichkeiten für das darauffolgende Jahr vor. Der Magazinär (Lokalwart): Dieser hat die Aufsicht des Probelokals, hält dasselbe in
Ordnung und sorgt, dass bei Auftritten das Notwendige vorhanden ist. Außerdem
führt er die Verwaltung und Betreuung des im Verein gehörenden Inventars,
sprich Wappen, Laternen, Bänke, usw. Art.14 –
AUFLÖSUNG DES VEREINS Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins bestimmt die
außerordentliche Vollversammlung zugleich auch über die Art der
Vermögensliquidation, wobei beschlossen werden kann, das gesamte
Vereinsinventar, oder Teile desselben, einer öffentlichen oder privaten
Körperschaft, oder auch einer Privatperson bis zur eventuellen Wiedergründung
zur Aufbewahrung zu übergeben. Sollte eine Neugründung des Vereins innerhalb von 5 (fünf) Jahren
nicht erfolgen, beruft der Treuhänder eine Versammlung jener ehemaligen
Mitglieder, welche den Auflösungsbeschluss fassten, ein. Diese bestimmen das
Vereinsvermögens an anderen Organisationen, mit ähnlichen Zielsetzungen, oder
an wohltätigen Vereinigungen zu übertragen. |
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