Statuten

Art.1 – NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „GRUPA BALARINS DE GHERDËINA URTIJËI“ und ist von unbegrenzter Dauer. Er hat seinen Sitz in St.Ulrich, Reziastr. 1.

 

 

Art.2 – ZIEL UND ZWECK

Ziel und Zweck der Volkstanzgruppe ist die Erhaltung von Brauchtum und überliefertem Volksgut, das sich in Gesang, Musik, Volkstanz und dem Tragen der traditionellen Grödner Tracht äußert.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a)      Pflege der Kameradschaft in der Gruppe

b)      Regelmäßige Probentätigkeit

c)      Heranbildung von Jungtänzern

d)      Mitwirkung bei Festen, Feiern und anderen Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft.

 

 

Art.3 – VEREINSVERMÖGEN

Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch, demokratisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die zur Erreichung der Vereinsziele notwendigen Geldmittel werden aufgebracht durch:

a)      Einnahmen aus Veranstaltungen

b)      Beiträge öffentlicher Ämter

c)      Verschiedene Spenden

 

 

Art.4 – MITGLIEDER - EHRENAMTLICHKEIT

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nachdem diese 6 (sechs) Monate aktiv in der Gruppe mitgewirkt haben.

Alle Ämter und Funktionen im Verein müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die für den Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlichen Kosten, ersetzt werden, allerdings letztere nur in dem von Vereinsausschuss festgelegten Ausmaß.

 

 

Art.5 – PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind verpflichtet an den Proben, Auftritten und allen anderen Veranstaltungen, an welchen der Verein mitwirkt, pünktlich zu erscheinen und teilzunehmen, Kameradschaft zu halten und den Vereinsobmann sowie den Tanzleiter bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben tatkräftig zu unterstützen .

Mitglieder haben das Ansehen des Vereines und des Volkstanzes jederzeit zu wahren. Sie sind verpflichtet den Bestimmungen dieser Statuten Folge zu leisten und alles zu unterlassen , was zu einer Schädigung des Ansehens des Vereins führen könnte. Die Leistungen werden ehrenamtlich erbracht. Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung aktives und passives Stimmrecht und ist berechtigt am jährlichen Herbstausflug teilzunehmen, wenn es mindestens an 3 (drei) Auftritten in diesem Jahr teilgenommen hat. Außerdem ist es verboten die Tänze und Schuhplattler an anderen Privatpersonen oder Vereinen beizubringen (ohne ausdrücklichem Erlaubnis des Vereinsausschusses!)

 

 

 

Art.6 – TRACHTEN

Die vom Verein zur Verfügung gestellten Trachten müssen in sauberem und gutem Zustand erhalten werden. Die Mitglieder müssen die Anweisungen der Trachtenwarte beim anziehen und tragen der Tracht befolgen. Bei Austritt eines Mitgliedes muss diese unverzüglich und vollständig dem Verein zurückgegeben werden.

 

 

Art.7 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      Durch freiwilligen Austritt

b)      Durch Ausschluss aus dem Verein

 

Wenn sich ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen und die Kameradschaft  verhalten hat, die Beschlüsse der Vollversammlung oder des Ausschusses missachtete, dem Ansehen und den Interessen des Vereines schadete, 6 (sechs) Monate unbegründet der aktiven Gruppenarbeit fern bleibt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied kann dagegen innerhalb von 8 (acht)Tagen an die Vollversammlung Einwand einlegen. Die Vollversammlung beschließt in der Folge endgültig.

 

 

Art.8 – ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a)      Die Vollversammlung der Mitglieder

b)      Der Ausschuss

 

 

Art.9 – DIE VOLLVERSAMMLUNG

Die Vollversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigter Mitglieder des Vereins. Sie ist vom Ausschuss zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt mindestens 8 (acht) Tage vorher mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Vollversammlung, ist bei Anwesenheit der Hälfte plus eins der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.  Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Ergibt sich eine weitere Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsobmannes (Gruppenleiter). Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.

Beschlüsse über Änderungen dieser Statuten können nur gefasst werden, wenn dies auf der Tagesordnung steht, mindestens ¾ (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind und die Hälfte plus eines der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

Zur Auflösung des Vereins braucht es jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ (drei Viertel) der Mitglieder.

Wahlen sind mit Stimmzettel durchzuführen. Wahlvorschläge können durch jedes stimmberechtigte Mitglied eingebracht werden. Außerdem ist die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies für notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

 

Art.10 – AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG

Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

a)      Entgegennahme des Jahrestätigkeitsberichtes

b)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

c)      Ehrung verdienter Mitglieder

d)      Beschlussfassung über allgemeine Angelegenheiten auf Grund der Tagesordnung

e)      Neuwahlen des Vereinsausschusses

f)       Abänderung von Statuten

g)      Auflösung des Vereins

 

 

Art.11 – VEREINSAUSSCHUSS

Der Vereinsausschuss wird wie im Art. 9 vorgesehen von den aktiven Mitgliedern gewählt. Er besteht aus 7 (sieben)Mitgliedern, welchen von der Vollversammlung folgende Aufgaben übertragen werden:

1)      Obmann

2)      Tanzleiter

3)      Schriftführer

4)      Kassier

5)      1.Trachtenwart

6)      2.Trachtenwart

7)      Magazinär

 

Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben 2 (zwei) Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

Vor der fälligen Neuwahl stellen alle Ausschussmitglieder Ihr Amt zur Verfügung.

Der Vereinsausschuss ernennt zur Durchführung der notwendigen Neuwahlen mindestens 2 (zwei) Stimmzähler. Diese Stimmzähler bestehen aus:

a)      Obmann der „Lia Natura y Usanzes“

b)      Obmann des Trachtenvereins St.Ulrich

c)      Bürgermeister oder Vertreter der Gemeinde St.Ulrich

 

 

Art.12 – AUFGABEN DES VEREINSAUSSCHUSSES

Dem Vereinsausschuss obliegen:

a)      Die Aufnahme (laut Art.4) und der Ausschluss der Mitglieder (laut Art.7)

b)      Die Organisation des Vereinslebens

c)      Die Organisation von Veranstaltungen, Aufführungen, Volkstanzfesten, geselligen Zusammenkünften, usw.

d)      Die Verwaltung des Vereinsvermögens

e)      Festlegung des Termins zur Abhaltung der Vollversammlung

f)       Festlegung des Termins und Ortes des jährlichen Herbstausfluges

g)      Die Aufnahme von Kontakten mit Behörden, Körperschaften und Privatpersonen Zwecks Gewährung von Subventionen und Beiträgen

h)      Die Ergreifung von Initiativen, welche dem Vereinszweck, dem Ansehen des Vereins oder der Werbung für diesen dienlich sind.

 

Der Ausschuss wird vom Vereinsobmann (Gruppenleiter) einberufen, so oft dieser es für notwendig hält. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von der Hälfte plus eins der Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsobmannes (Gruppenleiter).

 

 

Art.13 – AUFGABEN DER AUSSCHUSSMITGLIEDER

Der Vereinsobmann:

Dieser ist der offizielle Vertreter des Vereins; er führt den Vorsitz bei der Vollversammlung und bei den Ausschusssitzungen. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift. In finanziellen Angelegenheiten müssen die entsprechenden Schriftstücke vom Kassier gegengezeichnet werden. Der Obmann und der Kassier sind ermächtigt im Namen des Vereins Beiträge und Subventionen von Körperschaften, Behörden und Privatpersonen anzunehmen und zu quittieren.

 

Der Tanzleiter:

Dem Tanzleiter obliegt die tänzerische Betreuung der Gruppe, er sorgt für ein genaues einlernen und vorführen der Tänze. Er leitet die Proben und entscheidet über die Tänze, die bei öffentlichen Auftritten vorgeführt werden.

 

Der Schriftführer:   

Dieser ist für die Korrespondenz des Vereins verantwortlich. Er führt bei allen Versammlungen und Sitzungen Protokoll und sorgt für eine geordnete Aufbewahrung derselben. Er führt die Mitgliederliste und sorgt für termingerechte Ehrungen von langjährigen und verdienten Mitgliedern. Er Pflegt das Vereinsfotoalbum und liest bei der Vollversammlung den Jahresbericht vor.

 

Der Kassier:

Der Kassier sammelt die Vereinseinnahmen. Er führt Rechnung über das Vereinsvermögen, besorgt auf Anordnung des Ausschusses die Ausgaben, erstattet dem Ausschuss Bericht über den Vereinskassastand und legt der Vollversammlung die ordentlich belegte Jahresrechnung vor.

 

Die Trachtenwarte:

Diese verwahren die Trachten; sorgen dafür, dass alle Trachtenteile, welche an den Mitgliedern verteilt worden sind, registriert werden, und halten lagernde Trachten in Ordnung. Sie kontrollieren dass die Tracht korrekt getragen wird und tragen dem Ausschuss jährlich die Investitionsmöglichkeiten für das darauffolgende Jahr vor. 

Der Magazinär (Lokalwart):

Dieser hat die Aufsicht des Probelokals, hält dasselbe in Ordnung und sorgt, dass bei Auftritten das Notwendige vorhanden ist. Außerdem führt er die Verwaltung und Betreuung des im Verein gehörenden Inventars, sprich Wappen, Laternen, Bänke, usw.

 

 

Art.14 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins bestimmt die außerordentliche Vollversammlung zugleich auch über die Art der Vermögensliquidation, wobei beschlossen werden kann, das gesamte Vereinsinventar, oder Teile desselben, einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, oder auch einer Privatperson bis zur eventuellen Wiedergründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

Sollte eine Neugründung des Vereins innerhalb von 5 (fünf) Jahren nicht erfolgen, beruft der Treuhänder eine Versammlung jener ehemaligen Mitglieder, welche den Auflösungsbeschluss fassten, ein. Diese bestimmen das Vereinsvermögens an anderen Organisationen, mit ähnlichen Zielsetzungen, oder an wohltätigen Vereinigungen zu übertragen.